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Mietbedingungen

Der Anmietung des möblierten Wohnraumes wird deutsches Mietrecht zugrunde gelegt. Wir verweisen hierbei besonders darauf, dass Mieten im Voraus zu bezahlen sind und so erwarten wir Ihre Mietzahlung jeweils bis spätestens zum 3ten de Folgenmonats auf dem angegebenen Konto der Ratisbona Consulting GmbH gutgeschrieben.

Die Mietzeiträume erstecken sich immer bis zum Monatsende außer anderweitig vereinbart. Als Auszugstag gilt generell der letzte Kalendertag des jeweilig vereinbarten Monates. Verlängerungen des Mietzeitraumes bedürfen jederzeit einer Einzelabstimmung mit dem Vermieter.

Wir weisen darüberhinaus darauf hin, dass bei vorzeitiger Mietbeendigung eine Erstattung von bereits bezahlten Mieten nicht möglich ist. Es obliegt dem Vermieter einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren und dann – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – freiwillig einen Teilbetrag der Miete zu erstatten, die für den nicht in Anspruch genommenen Mietzeitraum angefallen ist.

Hausordnung

Die Hausordnung regelt das Zusammenleben im Rahmen der Hausgemeinschaft, den Schutz jedes
Bewohners sowie die Erhaltung des Hauseigentums und gilt uneingeschränkt für alle Mitglieder der
Hausgemeinschaft. Die Hausordnung verpflichtet alle Mitglieder der Hausgemeinschaft zur gegenseitigen
Rücksichtnahme, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Anwesen, zur pfleglichen Behandlung sämtlicher Mieträume und -flächen einschließlich der Gemeinschaftseinrichtungen und sonstiger Anlagen sowie zur größtmöglichen Reinlichkeit. Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Die folgenden Ordnungsbestimmungen sind zu beachten:

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1. Vermeidung von Ruhestörungen und anderen Belästigungen:

 

  •  Ruhestörender Lärm ist in und außerhalb der Wohnung, d.h. im gesamten Gebäude ebenso wie in Hof und Garten und auf sonstigen Grundstücksflächen zu vermeiden. Besondere Rücksichtnahme ist in den grundsätzlichen Ruhezeiten geboten.
     

  • Grundsätzliche Ruhezeiten an Werktagen: 22:00 bis 7:00 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr
     

  •  an Sonn- und Feiertagen: 20:00 bis 8:00 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr
     

  • Rundfunk- und Fernsehempfang, das Abspielen von CDs, DVDs und sonstigen Tonträgern sind nur in Zimmerlautstärke gestattet.
     

  • Grundsätzlich sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Belästigungen von Mitbewohnern durch den Einsatz von Musikinstrumenten, Haushalts- und sonstigen technischen Geräten sowie durch die Vornahme von Arbeiten zu vermeiden. Technische Geräte wie Näh-, Strick-, Wasch- und Schreibmaschinen sind bei Gebrauch auf schalldämpfende Unterlagen zu stellen. Sind Musikinstrumente im Einsatz, ist nach Möglichkeit ein Schalldämpfer zu benutzen. Das Spielen von Instrumenten ist zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie zwischen 21.00 Uhr und 9.00 Uhr grundsätzlich zu unterlassen; das tägliche Musizieren darf 2 Stunden täglich nicht überschreiten.
     

  • Auf das Spielbedürfnis von Kindern ist in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Eltern und Erziehungsberechtigte haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass unübliche Ruhestörungen durch Kinder insbesondere in den vereinbarten Ruhezeiten - in und außer Haus - vermieden werden. Das Spielen ist in Kellerräumen, Hausgängen, Fluren und Treppenhäusern, sowie im Keller untersagt. Kinder sind ausreichend zu beaufsichtigen und zur Beachtung der Ruhezeiten anzuhalten.
     

  • Auf Balkonen sowie bei geöffneten Fenstern ist Lärm möglichst zu vermeiden. Es ist auch darauf zu achten, dass generell und insbesondere während der Ruhezeiten Haus- und Wohnungstüren leise geschlossen werden und bei Zu- und Abfahrten zur oder von der Garage jeglicher unnötige Lärm vermieden wird. Besucher/Gäste sind zur Nachtzeit leise zu verabschieden. Das Grillen ist auf dem gesamten Innen- und Außengelände nicht gestattet.
     

  • Das Rauchen in gemeinschaftlichen Räumen des Hauses (insbesondere Aufzügen, Fluren, Treppenhäusern, Kellergängen, Wasch-, Trocken- und Abstellräumen, usw.) ist nicht gestattet.
     

  • Balkone dürfen nicht - optisch nachteilig und einsehbar - als Abstell- oder Lagerflächen benutzt werden (Ausnahme: übliche Tische, Stühle, liegen, Sonnenschirme, Pflanzen). Blumenkästen sind grundsätzlich absturzsicher und bauordnungsrechtlich zulässig anzubringen. Pflanztröge und -beete auf Dachterrassen dürfen nur so aufgestellt werden, dass genügend Arbeitsraum für etwaige Sanierungen an gemeinschaftlichen Bauteilen (zum Beispiel Brüstung oder Fassade) verbleibt; das Gewicht etwaiger Schalen, Tröge und Beete (einschließlich Bepflanzung) darf zu keinen statischen Gefährdungen führen und kein Risiko für die Terrassenunterbodenkonstruktion darstellen; konstruktive Schutzschichten sind gegen aggressives Wurzelwerk zu schützen. Auch beim Gießen von absturzsicher und bauordnungs-rechtlich korrekt angebrachten Blumenkästen ist darauf zu achten, dass Gießwasser nicht auf darunterliegende Flächen und/oder Gebäudeteile läuft. Gleiches gilt für Wischwasser auf Baikonen oder Terrassen. Kletterpflanzen an Außenwänden sind im übrigen nicht gestattet.

 

2. Sonstige Gebote gegenseitiger Rücksichtnahme

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  • Im Interesse aller Mitglieder der Hausgemeinschaft ist mit Wasser, Heizenergie und Strom sparsam und verantwortungsbewusst umzugehen.
     

  • Im Interesse aller Mitglieder der Hausgemeinschaft ist der Anfall von Abfällen nach Möglichkeit gering zu halten und die Abfalltrennung zu beachten, da entsprechende Mülltonnen und -container vorgehalten werden.
     

  • Dem jeweiligen Mieter ist es gestattet, Gäste zur Übernachtung in seinem eigenen Zimmer unterzubringen. Diese Erlaubnis bezieht sich auf maximal 2 Nächte pro Monat und ist mit den anderen Mietern abzusprechen.

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3. Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit

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  • Aus Sicherheitsgründen sind insbesondere Haupteingangstüren, Kellereingänge, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr abzuschließen. Sonstige Türen und Fenster sind insbesondere bei Abwesenheit, Unwetter und Kälteeinbruch geschlossen zu halten.
     

  • Gebäude- und Hofeingänge, Flure und Treppen müssen als Fluchtwege zur Verfügung stehen und sind grundsätzlich freizuhalten.
     

  • Zur Vermeidung von Brandgefahr dürfen insbesondere Keller- und Speicherräume nicht mit offenem Licht betreten werden. Das Einstellen oder Lagern leicht brennbarer, explosiver, giftiger, ätzender oder geruchsintensiver Materialien und Flüssigkeiten in Kellerabteilen, Kellergängen oder Balkonen/Loggien ist verboten.
     

  • Flüssigkeiten und andere Abfälle (wie Zigarettenkippen, Brot- und Kuchenkrümel etc.) dürfen nicht aus Fenstern oder über Balkone geschüttet werden. In Ausgussbecken, Duschwannen und WCs dürfen keine sperrigen Abfälle und schädliche Flüssigkeiten gegeben werden. Es ist speziell verboten, über das WC Blechdosen, Watte, Textilien, Hygieneartikel, feuchte WC Tücher, Windeln, Zeitungen, Zigarettenschachteln, Rasierklingen, Bauabfälle, Farbreste, Fette, Öle oder Ähnliches zu entsorgen.
     

  • Bitte beachten Sie, dass das Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Gegenständen im Hausflur nicht gestattet ist. Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter dazu berechtigt, diese auf Kosten der Mieter zu entsorgen/zu entfernen.
     

  • Gefahren und Störungen jeglicher Art, insbesondere von Versorgungsleitungen sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen Bei Frostwetter sind die Räumlichkeiten, insbesondere Bad, Toilette und Küche vor allzu starker Auskühlung zu schützen (insbesondere bei längerfristigem Leerstand von Sondereigentumsräumen in Wintermonaten). Im Winter ist dafür zu sorgen (auch bei längerer Abwesenheit), dass alle wasserführenden Leitungen (Be- und Entwässerung, Heizung) vor Frost geschützt werden. Weiterhin besteht grundsätzlich die Verpflichtung, Balkone von Schnee und Eis (ohne salzen zu dürfen) möglichst freizuhalten. Unter Druck stehende Wasseranschlüsse (insbesondere von Geschirrspül- und Waschmaschinen) sind zumindest bei mehr als eintägiger Abwesenheit zu sichern/abzudrehen; Gleiches gilt für etwaige Gashähne. Vor dem Verlassen einer Wohnung sollte auch stets kontrolliert werden, dass alle Wasserauslässe abgedreht sind. Im Keller sind die Fenstergitter grundsätzlich geschlossen zu halten. Bei Regen, Sturm und Schnee sind darüber hinaus die Fenster im Keller zu schließen.
     

  • Aus Fenstern, von Balkonen und Dachterrassen und auf Fluren darf nichts ausgeschüttelt oder ausgegossen oder herab geworfen werden. Gegenstände, die nicht befestigt sind, dürfen auf Fensterbrettern, Balkonbrüstungen u.Ä. nicht abgestellt werden.
     

  • Teppiche, Polster, Betten, Matratzen, Kleidungsstücke, Schuhe etc. dürfen nur auf/in hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Plätzen/Räumen oder innerhalb der Wohnung unter Beachtung der Ruhezeiten gereinigt werden; eine Reinigung auf Terrassen und Balkonen ist nicht gestattet. Bettzeug darf auch nicht aus offenen Fenstern oder- von außen sichtbar - über Balkonbrüstungen zum Lüften gehängt werden.
     

  • Blumenkästen und sonstige Behältnisse für Pflanzen müssen auf Fensterbänken, Balkonen oder Dachterrassen so angebracht werden, dass Gefährdungen auch bei Unwettereinwirkung ausgeschlossen sind; ansonsten ist die Anbringung entsprechender Behältnisse nicht gestattet. Beim Wässern von Pflanzen sind Belästigungen anderer Hausbewohner und Beschädigungen des Hauseigentums zu unterlassen, die durch herabtropfendes oder die Wände herablaufendes Wasser verursacht werden.
     

  • Das Wäschetrocknen auf Loggien, Terrassen und gemeinschaftlichen Gartenflächen hat zu unterbleiben; auf Balkonen ist das Trocknen nur gestattet, wenn Trockenständer (unter Brüstungshöhe) nicht von außen sichtbar sind.
     

  • Fahrzeuge jeder Art und sonstige Gegenstände dürfen außerhalb des Gebäudes grundsätzlich nur auf den dafür vorgesehenen Abstellflächen abgestellt werden.
     

  • Das Grundstück darf Fahrrädern nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden.
     

  • Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Grundstück weder gewaschen noch dürfen Reparaturen oder Ölwechsel durchgeführt werden.
     

  • Die Anbringung von Antennen, Satellitenschüsseln und anderer Empfangseinrichtungen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.
     

  • Zum Schutze der Hausbewohner sind die Hauseingangs- und sonstigen Zugangstüren stets geschlossen (nicht verschlossen) zu halten.
     

  • Das Halten von Reptilien aller Art, landes- oder haustierunüblichen Tieren, insbesondere Ratten, Mardern, Affen, Wildkatzen oder Ähnlichem sowie insbesondere als beängstigend oder als giftig beziehungsweise sonst wie gefährlich zu bezeichnenden sonstigen Tieren (Insekten etc) ist untersagt. Dies gilt für Langzeit- und Kurzzeitaufenthalte des Tieres. Gleiches gilt für die Zucht oder den Handel von/mit solchen „gefahrgeneigten" Tieren. Insbesondere nicht gestattet sind das Halten, Mitführen und der Besuch von Hunden, deren Zucht und/oder Haltung nach öffentlichem Recht verboten ist oder einer Beschränkung unterliegt. Dies gilt insbesondere für Hunde solcher Rassen und Mischungen, die als Individuum nach allgemein vertretener Fachmeinung ein gesteigertes Aggressionspotenzial zeigen (können).
     

  • Das Halten von Hunden, Katzen und sonstigen Haustieren bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Hausverwaltung und des Vermieters. Erlaubnisfrei ist die Haltung üblicher Kleintiere (wie Zierfische, Ziervögel, Hamster, Meerschweinchen und Ähnliches). Die Hunde- und Katzenhaltung wird auf ein Tier je Haushalt begrenzt.
     

  • Jegliche Hunde sind im Bereich der gemeinschaftlich genutzten Flächen an kurzer Leine zu führen. Das Halten und Mitführen eines Hundes im Bereich der gemeinschaftlich genutzten Flächen wird auf strafmündige Personen begrenzt, die überdies auf Verlangen des Verwalters oder des Vermieters den Nachweis einer abgeschlossenen und aufrechterhaltenen Haftpflichtversicherung zu erbringen haben.
     

  • Vorstehende Einschränkungen beziehen sich nicht auf Blinden- und Behindertenhunde oder auf nachweisbar erfolgreich dressierte Rettungs-, Schutz-, Polizei- und Lawinenhunde sowie sonstige aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen indizierte Tierhaltungen.
     

  • Der betreffende Tierhalter muss stets dafür sorgen, dass durch die Tiere weder Schmutz noch anderweitige Belästigungen oder auch Gefährdungen verursacht werden. Der Mieter ist ver­ pflichtet, Haustiere so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen beziehungsweise Gartenteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können. Verunreinigungen der gemeinschaftlich genutzten Flächen und Gebäudeteile sind sofort vom Tierhalter zu beseitigen.
     

  • Bei Nichtbeachtung dieser Regelungen kann eine bereits erteilte Erlaubnis nach zweimaliger erfolgloser Abmahnung widerrufen werden. Die Tierhaltung auf Balkonen oder Loggien ist untersagt.

 

4. Erhaltung des Hauseigentums

 

  • In den Mieträumen wie auch in den gemeinschaftlich genutzten Räumen ist für ordnungsgemäße Lüftung und Beheizung zu sorgen.
     

  • Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteile und Außenflächen sind pfleglich zu behandeln und sauber zu hinterlassen. Gemeinschaftlich genutzte Geräte wie Waschmaschinen und Trockner sind nur nach Maßgabe der im Wasch- bzw. Trockenraum ausliegenden Betriebsanleitungen zu bedienen. Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
     

  • Bitte beachten Sie, dass die Regalböden in Ihren Zimmern mit max. 10 kg belastet werden können.
     

  • Bitte beachten Sie, dass die Beschriftung der Klingel- und Briefkastenschilder ausschließlich vom Vermieter vorgenommen werden.
     

  • Es ist untersagt, die in der Wohnung befindlichen Möbel auseinander zu bauen.

 

5. Reinigung und Sauberkeit

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  • Im Gebäude und auf dem Grundstück ist größtmögliche Sauberkeit zu wahren.
     

  • Ist hinsichtlich der Treppenhausreinigung, der Reinigung der Flure und sonstiger gemeinsam genutzter Gebäudeteile und Außenanlagen mietvertraglich eine gesonderte Vereinbarung getroffen, müssen die Mieter im Wechsel mit den übrigen Mitgliedern der Hausgemeinschaft die Reinigung nach einem vom Vermieter aufgestellten Reinigungsplan übernehmen und eigenverantwortlich ausführen bzw. auf ihre Kosten von einem Dritten ausführen lassen.
     

  • Verunreinigungen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.
     

  • Müll, Kehricht, Küchenabfälle und Ähnliches dürfen nur in die hierfür bestimmten Abfallbehälter/Mülltonnen/Biotonnen (Container) außerhalb des Hauses entleert werden; der Müll ist zu trennen. Zerkleinerbares Sperrgut (Schachteln, Verpackungsmaterial, Holz und dergleichen) ist vor der Einlagerung in die Mülltonnen zu zerkleinern, größeres Sperrgut selbstständig zu entsorgen. Zeitungen und Zeitschriften sowie Pappe und Kartonverpackungen sind zu bündeln und für den gesonderten Abtransport an Abholtagen neben die Mülltonnen beziehungsweise in dafür bestimmte Papiertonnen zu legen. Die Hinweise zur Mülltrennung in Regensburg sind Bestandteil dieser Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung.
     

  • Waschen innerhalb der Wohnung ist nur für Kleinwäsche gestattet.
     

  • Das Aufstellen eigener Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Trockner, Gefrierschranke, etc.) ist nicht gestattet.
     

  • Grundsätzlich können die gemeinschaftlichen Wasch- und Trockenräume beziehungsweise Einrichtungen benutzt werden (Turnus- und Zeitregelungen eventuell gemäß gesonderter angemessener Beschlussregelung). Die Einteilung zur Benutzung der gemeinschaftlichen Waschküche (einschließlich etwaiger Waschmünzenausgabe) erfolgt im Zweifelsfall durch den Hausmeister/Verwalter. Es ist darauf zuachten, nach Beendigung des Waschvorgangs die Waschküche einschließlich der Maschinen in sauberem Zustand zu übergeben. Das Gleiche gilt für den etwaigen Trockenraum nach Abtrocknen der Wäsche. Die Bedienung von Wasch- und Trockenmaschinen ist Kindern grundsätzlich nicht gestattet. Bei Benutzung der Waschmaschinen ist dem Waschwasser zur Schonung der Heizstäbe ein Entkalkungsmittel beizusetzen. Stark schäumende Waschmittel dürfen nicht verwendet werden. Die Waschraumbenutzer haften für eine vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Waschraumeinrichtungen. Auftretende Störungen sind dem Hausmeister/Verwalter unverzüglich zu melden.

 

6. Garagen-, Park- und Stellplatzordnung

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  • Alle bestehenden sicherheitsrechtlichen, behördlichen Vorschriften und etwaigen Auflageverfügungen sind strengstens zu beachten. Es gelten zudem die Vorschriften der StVO (Straßenverkehrsordnung) und der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) entsprechend.
     

  • Verboten ist in Garagen unter anderem (ohne Gewähr für Vollständigkeit):

    • das Rauchen und die Verwendung von Feuer;

    • die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen auf/in den StelIplatzflächen/Räumen;

    • des Weiteren das Lagern entleerter Betriebsstoffbehälter;

    • das laufenlassen und Ausprobieren der Motoren in/auf geschlossenen oder nicht ausreichend entlüfteten Einstellräumen/Stellplätzen;

    • die lose Aufbewahrung gebrauchter Putzmittel (die Aufbewahrung darf lediglich in dicht schließenden Blechgefäßen geschehen);

    • das Hupen und die Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch/Abgase und Geräusch;

    • es darf im Übrigen vor und in der Garage nur im Schritttempo gefahren werden;

    • das Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Ölbehälter und Vergaser usw.;

    • das Aufladen von Akkumulatoren-Batterien in den Einstellräumen.

    • Das Abstellen von Fahr- oder Motorrädern sowie das Parken in der Ein- und Ausfahrtszone zu den Stellplätzen, Garagen beziehungsweise der Tiefgarage sind nicht gestattet. Das Garagentor ist nach jeder Ein- beziehungsweise Ausfahrt zu schließen.

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  • Die Vornahme von Reparaturen ist nicht gestattet. Jegliche Lackierarbeiten sind untersagt.
     

  • Eine Änderung der elektrischen Einrichtungen (einschließlich Entlüftung) in der Garage darf nicht eigenmächtig vorgenommen werden.
     

  • Mopeds, Roller und Motorräder dürfen auf dem Hof grundsätzlich nur mit ausgeschaltetem Motor bewegt werden.
     

  • Ausdrücklich allein zweckbestimmte Pkw-Stellplätze dürfen auch nur zum Abstellen/Parken von Pkwsund/oder Krafträdern benutzt werden (nicht also zum Beispiel zum Abstellen von Wohnmobilen und Lkws). Offene Stellplätze in einer Tiefgarage dürfen ohne gestattenden, bestandskräftigen Eigentümerbeschluss nicht umzäunt oder durch Trennwände/Mauern mit eigenen Toren abgegrenzt/verändert werden.
     

  • Das Abstellen von Fahrzeugen jeder Art ist auf den Objektzuwegungen untersagt.

 

7. Betreten der Wohnung durch den Vermieter

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  • Dem Vermieter ist es gestattet, die Wohnung mit einer vorherigen schriftlichen Ankündigung per Email an den/die Mieter von 1 Tag Vorlauf zu betreten, um das jeweils freie Zimmer zu zeigen / um dieses zu vermieten.

 

Generell gilt:

Werden sich Vermieter und Mieter über die Anmietung einer Wohnfläche einig (auch bei einer mündlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Form eines Whats App Unterhaltung oder Emailverkehr) so gilt diese Hausordnung auch ohne explizite Unterzeichnung durch den Mieter.

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